home * bincancel-vorerhebungen * hacks * (anti)spam * oesterreich.* * crash * remailer-stats * vorträge * verschiedenes * abmahnung * english


Kurztitel Strafgesetzbuch

Fundstelle BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 605/1987

Typ BG

Paragraph 126

Buchstabe A

Inkrafttretedatum 19880301

Außerkrafttretedatum 99999999

Abkürzung StGB

Index 24/01 Strafgesetzbuch

Text
Datenbeschädigung
§ 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Unter Daten im Sinn des Abs. 1 sind sowohl personenbezogene und nicht personenbezoge Daten als auch Programme zu verstehen.
(3) Wer durch die Tat an den Daten einen 25 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 500 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkungen Strafrechtlicher Schutz auch durch § 49 DSG, BGBl. Nr. 565/1978.

Schlagwörter Computer, Datenschutz, Hacking

Dokumentnummer N2197415122T

christian mock, last modified: Sun Sep 22 18:32:54 2002, impressum