Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Datenbeschädigung
§ 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er
automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene
Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert,
löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Unter Daten im Sinn des Abs. 1 sind sowohl personenbezogene und
nicht personenbezoge Daten als auch Programme zu verstehen.
(3) Wer durch die Tat an den Daten einen 25 000 S übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 500 000 S
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkungen
Strafrechtlicher Schutz auch durch § 49 DSG, BGBl. Nr. 565/1978.
Schlagwörter
Computer, Datenschutz, Hacking
Dokumentnummer
N2197415122T
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